Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen des Verkäufers erfolgen aufgrund eines Kaufvertrages unter Anwendung dieser Bedingungen.
1.2 Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
1.3 Der Käufer erkennt diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Verkäufers an, wenn er nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Preise
2.1 Die Preise des Verkäufers verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.
2.2 Die Angebotspreise des Verkäufers sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3. Versand, Lieferung
3.1 Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
3.2 Der Versand von Lagerware innerhalb festgelegter Lieferzeiten und Lieferzonen erfolgt gegen eine Gebühr von 2,35 € pro Abladestelle.
3.3 Zusätzliche Kosten für die Beschaffung von Sonderartikeln, sowie Kosten für Warenlieferungen außerhalb der festgelegten Liefergebiete und Lieferzeiten gehen zu Lasten des Käufers.
3.4 Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt oder es schuldhaft unterlassen hat, für eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung zu sorgen.
3.5 Bei Lieferverzug muss der Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen, nach deren Ablauf er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Teillieferungen sind zulässig.
4. Mängelrügen
4.1 Offene Mängel der Ware oder an der Menge sind dem Verkäufer binnen 8 Tagen schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung der Ware.
4.2 Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so hat der Verkäufer das Recht zur Ersatzlieferung. Minderung oder Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig. Ist eine Ersatzlieferung jedoch ebenfalls mangelhaft, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4.3 Qualität, Abmessung und Farbe gelten bei Proben und Mustern als zugesichert.
4.4 Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nicht zurückgegeben werden. Genehmigt der Verkäufer die Rücksendung, so hat der Verkäufer die Frachtkosten zu tragen. Bei Rücknahme einwandfreier Ware wird an der Gutschrift eine Bearbeitungsgebühr abgesetzt.
5. Zahlungen
5.1 Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu zahlen.
5.2 Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, Rechnungen sind bei Zielgewährung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird 2% Skonto gewährt. Weitergehende Zahlungsziele bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
5.3 Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
5.4 Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
5.5 Rechnungsregulierung durch Wechsel erfolgt zahlungshalber, Wechselzahlung bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
5.6 Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Tage des Verzugseintritts an Zinsen in banküblicher Höhe zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu fordern.
5.7 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheckoder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnugsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.8 Bei Gewährung von Ratenzahlungen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche im Rückstand ist. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer mehrere Wechsel gegeben hat und ein Wechsel zu Protest geht, in diesem Falle werden alle später fälligen Wechsel sofort fällig.
5.9 Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge hat der Käufer nur das Recht, die Zahlung des Teiles der Rechnung aufzuschieben, der die mangelhafte Lieferung betrifft, es sei denn, dass aufgrund eines Mangels eines Teiles der Lieferung auch der mangelfreie Teil der Lieferung ohne Interesse für den Käufer ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle vom Verkäufer gelieferten Waren einschließlich Verpackung bleiben bis zum vollständigen Ausgleich, der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Geldforderungen, Eigentum des Verkäufers.
6.2 Erfolgt durch Dritte ein Zugriff auf die noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren, insbesondere Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der Käufer den Dritten sogleich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und ihn über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen sofort zu unterrichten.
6.3 Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherbeischaffung der Kaufgegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind.
6.4 Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs über die gelieferte Ware zu verfügen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nicht sicherheitsübereignet werden.
6.5 Im Falle der Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Drittabnehmer an den Verkäufer ab.
6.6 Diese Forderungsabtretung erlischt bei vollständiger Bezahlung der Ware.
6.7 Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne das dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
6.8 Bei Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
6.9 Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die gelieferte Ware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an den Verkäufer ab.
6.10 Von der Einziehungsbefugnis bzgl. der abgetretenen Forderung wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
7. Nebenabreden
7.1 Nebenabreden und Zusagen werden nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
8. Erfüllungsort
8.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort der Niederlassung des Verkäufers, mit dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
9. Gerichtsstand
9.1 Der Gerichtsstand für das Klageverfahren bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist der Hauptsitz der Firma des Verkäufers.
10. Freistellungsklausel
10.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein, werden davon die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Falle ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.